Pflichtfelder
Öffnungswange ÖNORM B 1600

OIB-Richtlinien

OIB Richtlinien des österreichischen Institutes für Bautechnik: Die OIB- Richtlinien sind wichtige technische Baubestimmungen zur Vereinheitlichung der einzelnen Landesbauordnungen mit dem Ziel,

  • eine einzige bundesweit gültige Vorschrift zu schaffen.
  • Die Landesbauordnungen von detaillierten bautechnischen Regeln zu befreien und auf bauordnungsrechtliche Belange zu konzentrieren,  
  • sowie internationale Handelshemmnisse zu beseitigen, in Umsetzung der Bauproduktrichtlinie der Europäischen Union. 

Die Landesamtsdirektorenkonferenz beschloss daher im März 2000 eine Harmonisierung der einzelnen Landesbauordnungen in Zusammenarbeit mit dem OIB. Die ersten „OIB- Richtlinien“ wurden 2007 von allen Bundesländern einstimmig beschlossen, und in den einzelnen Ländern unterschiedlich rasch eingeführt. Siehe auch https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/bauen/Seite.2260200.html

Der jeweilige Stand der Einführung ist auf der Homepage des OIB zu finden, siehe https://www.oib.or.at/de/inkrafttreten-2019. Mitte 2021 gilt also noch in einigen Ländern die Version 2015, die derzeit aktuellste Version 4/2019 wird jedoch die zukünftige technische Regel.     

Die Gliederung der OIB -Richtlinien entspricht jener der europäischen Bauproduktenrichtlinie:

  • OIB Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • OIB Richtlinie 2 Brandschutz
  • OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • OIB Richtlinie 5 Schallschutz
  • OIB Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

In der Folge sind nur die RL 1, 2, 4 und 5 beschrieben, da sie auch Treppen und Geländer betreffen; die RL 4 etwas ausführlicher. Alle Richtlinien sowie die ergänzende Begriffsbestimmung siehe www.oib.or.at;

OIB- Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit; legt grundsätzlich fest, dass alle Tragwerke (= tragenden Bauteile, wie Treppen) eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit haben müssen. Im Übrigen wird auf die umfangreiche ÖNORM EN 1990 und 1990-1 verwiesen (die österreichische Version der „Eurocode-Statik-Norm“), d. h. die umfangreichen Anforderungen muss man diesen Normen entnehmen. Zum Beispiel, dass eine Wohnungstreppe pro m² Verkehrsfläche eine Last von mindestens 3,0 kN (= ca. 300 kg) aufnehmen muss, oder eine Stufe jeweils 2,0 kN, beides mit zusätzlicher zweifacher Sicherheit. Oder ein Geländer für Wohnungstreppen an der Handlaufoberkante einen Horizontaldruck von 0,5 kN pro m. Für Treppen und Geländer in öffentlichen Bauten gelten höhere Annahmen. Weiteres siehe Statik bzw. Nutzlasten.

OIB- Richtlinie 2 Brandschutz; legt die Mindestanforderungen an Brandwiderstände von Bauteilen fest, unterteilt nach einzelnen Gebäudeklassen. Treppen als Fluchtwege sind in Punkt 5.3 dieser Richtlinie insoweit geregelt, als ab der Gebäudeklasse 2 (= über 3 Geschoße und 400 m² Wohnfläche) eine Brandbeständigkeit von R 30 gefordert wird, ab Gebäudeklasse 3 von R 60 usw.

Für die Brandbeständigkeit von Wohnungstreppen gibt es jedoch keine besondere Forderung, denn in der Fußnote (1) der Tabellen 2a und 3 ist ausdrücklich vermerkt, die jeweilige Anforderung „gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“. Siehe auch die erläuternden Bemerkungen zur RL 2, Seite 31, unter  https://www.oib.or.at/sites/default/files/erlaeuternde_bemerkungen_richtlinie_2_12.04.19_rev.1.

OIB- Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit; regelt die Nutzungs- und Sicherheitsbedingungen aller Bewegungsflächen in und an Bauwerken, wie Bauwerkszugänge, Gänge und Türen, Flure, Treppen und Geländer („Absturzsicherungen“) Rampen, Aufzüge, Kfz- Zufahrten, Garagen, Verglasungen etc. Für Treppen maßgeblich sind die Punkte 2.1 bis 2.4 (Treppenbreite), 2.5 und 2.6 (Durchgangshöhe) sowie Punkt 3 Allgemeine Anforderungen, Stufenhöhe und Stufenauftritt. Ferner Punkt 4 (Geländer bzw. Absturzsicherungen).

Da die sehr umfangreiche Richtlinie 4 also die baurechtliche Bestimmung für Treppen darstellt, sowie zum Überblick die wichtigsten Inhalte auszugsweise: 

  • Die nutzbare Laufbreite: Für Haupttreppen gilt (ausgenommen Wohnungstreppen) je nach Personenanzahl ab 1,20 m Laufbreite; Einengungen durch Handläufe müssen bis 10 cm nicht berücksichtigt werden.  
  • bei Ein- und Zweifamilienhäusern genügen 1,00 m Breite, ab hier müssen Einengungen durch Handläufe berücksichtigt werden.
  • für Wohnungstreppen (also innerhalb einer Wohneinheit) genügen 0,90 m Breite,
  • für Nebentreppen (= die nicht der täglichen Nutzung dienen) 60 cm.
  • Das Steigungsmaß siehe Punkt 3.2 (höchste Steigung/ kleinster Auftritt)
  • für Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen, gelten 18/27 cm, 
  • für Wohnungstreppen 20/24 cm
  • für Nebentreppen mit 21/21 cm. 
  • Die frühere Vorgabe für Treppen im Freien mit 16/30 cm wurde entfernt, und durch Verweise auf die Norm für barrierefreie Bauten mit 16/30 cm ersetzt. 
  • Die Geländerhöhe: Siehe Punkt 4.2 im Allgemeinen 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m, bei Wohnungstreppen genügen 0,90 m Höhe. 


Bildquelle: Abbildung 9 aus OIB Richtlinie 4(2019 des Österreichischen Institutes für Bautechnik

Achtung:

  1. die OIB Richtlinie 4 enthält im Augenblick keinen Verweis auf die ÖNORM B 5371 Treppen…Abmessungen, da diese erst lange nach Inkrafttreten der RL 4,  im März 2021, veröffentlicht wurde, in einer mit dem OIB abgestimmten und wesentlich überarbeiteten Fassung. Ansonsten siehe https://www.oib.or.at/sites/default/files/richtlinie_4_12.04.19_0.pdf,  sowie https://www.oib.or.at/sites/default/files/erlaeuternde_bemerkungen_richtlinie_4_12.04.19.pdf;
  2. und ferner https://www.oib.or.at/sites/default/files/aenderungen_begriffsbestimmungen_12.04.19.pdf
  3. ist die hier zitierte und im April 2019 vom OIB herausgegebene Version das zukünftige Gesetz, das von einigen Ländern erst ausdrücklich übernommen werden muss.  

OIB- Richtlinie 5 Schallschutz; ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren Ruheanspruch sicherstellt, durch ausreichenden Schutz vor Schallimmissionen aus angrenzenden Räumen, Gebäuden und gegenüber Außen. Siehe auch https://www.oib.or.at/sites/default/files/aenderungen_oib-richtlinie_5_12.04.19.pdf und  https://www.oib.or.at/sites/default/files/erlaeuternde_bemerkungen_richtlinie_5_12.04.19.pdf.

Die OIB Richtlinie 5 hat im Vergleich zur Deutschen Norm hohe Trittschallschutz- Anforderungen, was körperschallentkoppelte Konstruktionen wie die Bucher Treppe besonders gut beherrschen. Mehr dazu siehe Schallschutz